Der letzte Wille

Mit einem zu Lebzeiten verfassten Testament ist man sicher, dass alles nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen geregelt ist.

Ohne Testament wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Finden sich keine Angehörigen, geht das komplette Erbe an den Staat.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen

Privates Testament

Mit einem privaten Testament lässt sich der letzte Wille nach den eigenen Wünschen festlegen. In Deutschland steht engen Angehörigen (z.B. Kindern) ein sogenannter Pflichtteil zu. Was darüber hinaus geht, können Sie allerdings selbst festlegen. Wichtig für die Gültigkeit des Testaments ist:

  • Sie müssen das gesamte Testament von Hand schreiben.
  • Unterschreiben Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen.
  • Geben Sie Ort und Datum der Niederschrift an.

Ebenso wichtig wie ein Testament ist, dass es auch gefunden wird. Sie können Ihr privates Testament zuhause verwahren oder einer Person Ihres Vertrauens geben. Sie können es aber auch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegen. Hierbei fallen unabhängig vom Nachlasswert Gebühren von 75 Euro an. Für die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister fällt zusätzlich eine Gebühr von 15 bzw. bei direkter Abrechnung mit der Bundesnotarkammer 18 Euro an.

Dadurch ist gewährleistet, dass Ihr Testament nicht einfach verschwindet, sondern nach Ihrem Tod eröffnet wird. Der Tod des Erblassers wird dem Nachlassgericht durch das Geburtsstandesamt mitgeteilt.

Tipp: Besteht Ihr Testament aus mehreren Blättern, sollten Sie jedes einzelne nummerieren und mit dem aktuellen Datum versehen und mit Ihrem vollen Namen unterzeichnen. Eine Signatur in der Kopfzeile ist nicht ausreichend.

Notarielles Testament

Beim notariellen Testament erklären Sie Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar. Der Vorteil eines öffentlichen Testaments besteht darin, dass Sie sich von einem Notar beraten lassen. Er verfasst dann auch das Testament. Allerdings fallen damit prozentual Kosten nach § 102 GNotKG an. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro beträgt die Gebühr 300 Euro und bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro wird eine Gebühr von 470 Euro fällig. Bei einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) und bei einem Erbvertrag verdoppeln sich die Gebühren.

Das notarielle Testament ersetzt einen Erbschein.

Das gemeinschaftliche Testament und Berliner Testament

Ehegatten oder eingertagene Lebensgemeinschaften können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, entweder als privates oder als notarielles Testament. Bei privaten Testamenten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form handschriftlich abfasst und der andere Ehegatte eigenhändig mit Ort und Datum mitunterzeichnet.

Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Kinder oder gemeinnützige Organisationen erben dann das Vermögen erst nach dem Tod beider Elternteile als Schlusserben.

Der Nachteil des Berliner Testaments ist allerdings, dass man nach dem Tod eines Ehegatten das Testament nicht mehr ändern kann – auch wenn sich die Lebensumstände eventuell ändern.

Der Erbvertrag

Eine besondere Form der Nachlassregelung ist der Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Während man ein Testament (bis auf das Berliner Testament nach dem Tod eines Ehepartners) jederzeit ändern kann, ist ein Erbvertrag bindend.