– Wer erbt was?
Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft erben in der Regel die Hälfte, die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Sofern ein Kind vor dem Erbfall weggefallen („vorverstorben“) ist, geht sein Anteil auf seine Abkömmlinge über.
– Gesetzliche Erbfolge
Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Beim gesetzlichen Erbrecht der Verwandten unterscheidet man zwischen vier sogenannten Ordnungen:
- Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge Kinder, Enkel, Urenkel …
- Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten …
- Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen …
- Erben 4. Ordnung sind schließlich entfernte Verwandte des Erblassers.
– Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe, beispielsweise durch Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er gegenüber der Erbengemeinschaft seinen sogenannten Pflichtteil geltend machen. Dieser besteht – anders als in vielen europäischen Ländern – in einer Geldsummenforderung gegenüber dem Nachlass. Die Höhe der Pflichtteilsforderung hängt im Wesentlichen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und der Gesamthöhe des Nachlasses ab.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge (Kinder und Enkel), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers sowie der eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Der Anspruch steht aber nur denjenigen zu, die – wäre kein Testament errichtet worden – als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären.
– Wie hoch ist der Pflichtteil (sog. Pflichtteilsquote)?
Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils.
– Welche Steuerklassen gibt es?
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (im Folgenden immer: eingetragener Lebenspartner)
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II:
- je Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
– Welche Freibeträge gibt es?
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner (im Erbfall und bei Schenkung) | € 500.000,– |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind (im Erbfall und bei Schenkung) | € 400.000,– |
Enkel (im Erbfall und bei Schenkung) | € 200.000,– |
Eltern und Voreltern (im Erbfall) | € 100.000,– |
Eltern und Voreltern (bei Schenkung) | € 20.000,– |
Urenkel und weitere Abkömmlinge (im Erbfall und bei Schenkung) | € 100.000,– |
alle übrigen Erwerber (im Erbfall und bei Schenkung) | € 20.000,– |
– Steuersätze
Übersteigt das Erbe die oben genannten Freibeträge, kommen folgende Steuersätze zum Zug: