Regeln für Reiserückkehrer

Die Urlaubszeit nähert sich in Bayern und viele warten schon sehnsüchtig auf ihre verdiente Reise ins Ausland. Leider können selbst Geimpfte oder Genesene noch nicht ganz unbeschwert Ländergrenzen überschreiten – immer wieder definiert das Robert-Koch-Institut Virusvariantengebiete. Wer aus diesen kommt, muss mit einer Quarantäne rechnen.

Auch weil die Informationen aus der Presse manchmal zu schnell kommen oder ungenau formuliert sind, hier nochmal die derzeit gültigen Regelungen (Stand 6. Juli 2021) für Ihre Rückkehr:

Es gilt die jeweils gültige Allgemeinverfügung – egal was Tagespresse, Fernsehsender und weitere Medien melden. Erst wenn geänderte Richtlinien behördlich veröffentlicht werden, treten diese verbindlich in Kraft. Wir halten Sie über Änderungen auf dem Laufenden. Derzeit gilt für uns das Merkblatt für Reiserückkehrer, herausgegeben vom Landratsamt Rosenheim vom 26. 06. 2021).

Das Robert-Koch-Institut unterscheidet in vier Risikogruppen. Dabei bezieht es sich auf Regionen und nicht auf Länder:

  1. Reiseländer ohne Einschränkung

Dies betrifft derzeit zum Beispiel Österreich, Italien, Dänemark oder Frankreich (nicht Überseegebiete, nur EU)

  1. Risikogebiete

Es besteht Meldepflicht beim Gesundheitsamt nach der Einreise. Jeder, der aus einem Risikogebiet zurückkehrt, muss nachweisen, dass er geimpft, genesen oder negativ getestet worden ist und dies auch binnen 48 Stunden weitermelden. Wer dies nicht nachweist, muss sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantänepflicht endet mit dem Nachweis.

Derzeit gelten als Risikogebiete zum Beispiel Irland (Border, Dublin, Mid-East), Zadar in Kroatien, Marokko, Norwegen (Agder, Rogaland), Schweden (Kronoberg, Norrbotten, Värmland), Spanien (Andalusien, Navarra, Baskenland, La Rioja, Ceuta, Kantabrien, Katalonien), Türkei und Zypern.

Aktuelle Risikogebiete: LINK

  1. Hochinzidenzgebiete

Bei der Einreise besteht Nachweispflicht über Impfung oder Genesung oder über ein negatives Testergebnis, der frühestens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden ist. Es besteht für alle eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt.

Für Geimpfte und Genesene besteht keine Quarantänepflicht.

Auch mit einem negativen Testergebnis gilt für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, eine häusliche Quarantäne für 10 Tage. Eine Freitestung ist frühestens am 5. Tag möglich. Dann erfolgt ein zweiter Test.

Dies betrifft Rückkehrer aus Ländern wie: Ägypten, Portugal, Russische Föderation, Großbritannien und Nordirland.

  1. Virusvariantengebiete

Ebenfalls Nachweis bei Einreise über Impfung oder Genesung, alle Personen benötigen zusätzlich einen negativen Test.

Es gilt eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen – eine Freitestung ist nicht möglich.

Derzeit gelten diese Regelungen nur für afrikanische und für südamerikanische Länder wie Südafrika oder Brasilien.

 

Die Erfahrung der vergangenen Monate hat gezeigt, dass sich der Status einer Region sehr schnell ändern kann. Halten Sie sich bitte während Ihres Urlaubs auf dem Laufenden, welche Regelungen für Ihr Reiseland aktuell gültig sind. Sollten Sie absehen können, dass Sie mit einer nicht eingeplanten Quarantänezeit rechnen müssen, nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt mit Ihrem Vorgesetzten / Wohngruppe auf. Wir finden eine Lösung.

Überblick Reiserückkehrer:

Geimpfte / Genesene

Risikogebiet Hochinzidenzgebiet Virusvariantengebiet
Nachweis geimpft genesen Ja Ja Ja
Test bei Einreise Nein Nein Ja
Meldepflicht beim Gesundheitsamt Ja Ja Ja
Quarantäne Nein Nein Ja

 

Weder geimpft noch genesen

Risikogebiet Hochinzidenzgebiet Virusvariantengebiet
Test bei Einreise ja Ja, frühestens 48 Stunden vor Einreise getestet Ja
Meldepflicht beim Gesundheitsamt Ja Ja Ja
Quarantäne Endet mit negativem Nachweis 10 Tage

Freitestung nach frühestens 5 Tagen möglich

Ja

 

* Geimpft: Vollständiger Impfschutz, seit der letzten Einzelimpfung (unterschiedlich je nach Impfstoff) sind mindestens 14 Tage vergangen

* Genesen: Die Erkrankung liegt mindestens 28, maximal 6 Monate zurück und wurde mit einem PCR-Test bestätigt.